KI im Ehrenamt: Was ist erlaubt – und was nicht? Rechtliche Tipps vom Fachanwalt

30. Aug 2025

KI im Ehrenamt: Was ist erlaubt – und was nicht? Rechtliche Tipps vom Fachanwalt

„Es kommt darauf an.“ Diese Antwort, so sagt man scherzhaft, bekomme man von Anwält*innen auf jede Frage. Wenn es um die Nutzung Künstlicher Intelligenz geht, ist das tatsächlich so. KI ist neu. Vieles ist gesetzlich geregelt, es gibt aber oft noch keine Auslegung der Gesetze. Woran können sich Kolpingsfamilien orientieren? Dr. Daniel Wittig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei der BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft in Paderborn, gibt Tipps zur Nutzung Künstlicher Intelligenz im Ehrenamt.

Zwei Hinweise zu Beginn

Erstens: Bislang geltendes Recht wird durch Künstliche Intelligenz nicht außer Kraft gesetzt. Was erlaubt war, bleibt erlaubt. Was verboten war, bleibt verboten. Zweitens: Vieles ist gerade in Bewegung. Gesetzliche Regelungen können in einigen Monaten anders sein als heute. Fachanwalt Dr. Wittig rät deshalb, die Rechtslage zu beobachten. 

Dieser Bericht gibt den Stand bei Redaktionsschluss der PRAXIS & NAH 3/2025 Ende August 2025 wieder.

Dürfen Kolpingsfamilien KI-Tools benutzen?

Grundsätzlich ja. Texte, Bilder, Plakate, Videos, etc. zu erstellen und zu verwenden ist rechtlich unproblematisch. Aber: Jeder einzelne Anbieter legt für sein KI-Tool fest, ob die Nutzung durch Vereine als private Nutzung gilt und kostenfrei ist oder ob sie als gewerblich gilt und die Kolpingsfamilie die Bezahlversion benutzen muss. Der Fachanwalt empfiehlt, unbedingt die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu lesen. 

Tipp: Stand jetzt dürfen Vereine ChatGPT kostenfrei nutzen.

Müssen KI-geschaffene Inhalte als solche gekennzeichnet werden?

Das ist derzeit nicht geklärt. Unbedingt gekennzeichnet werden müssen Chats, bei denen die Nutzer*innen ausschließlich mit einer Künstlichen Intelligenz chatten, und Inhalte, die unverändert von einer KI übernommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Inhalte „einer redaktionellen Kontrolle unterzogen“ wurden. Dafür genügt schon, dass sie von einem Menschen gelesen und geprüft wurden. Sobald Menschen Änderungen an den KI-Inhalten vornehmen, müssen diese nicht mehr verpflichtend gekennzeichnet werden.

Wer hat das Urheberrecht an KI-geschaffenen Inhalten?

KI-erzeugte Werke sind nicht urheberrechtlich geschützt. Deshalb dürfen sie frei verwendet werden – allerdings von allen, nicht nur von der Person, die die Künstliche Intelligenz beauftragt hat. Also auch von anderen Kolpingsfamilien, Vereinen, Unternehmen, Parteien, etc.

Was sollten Kolpingsfamilien auf keinen Fall tun, wenn sie KI nutzen?

Drei Dinge. 

Erstens: der KI blind vertrauen. Auch diese Systeme machen Fehler. 

Zweitens: personenbezogene Daten in eine KI eingeben, zum Beispiel die Daten von Mitgliedern. Tipp: diese Daten durch Platzhalter wie A, B, C, etc. ersetzen. Die Eingabe personenbezogener Daten ist auch problematisch, weil diese mitunter auf Servern in den USA oder anderen Ländern außerhalb der EU gespeichert werden. Dann gilt unter Umständen das Recht des jeweiligen Landes. 

Drittens: urheberrechtlich geschützte Werke in eine KI einspeisen, um daraus neue Werke zu erzeugen. Das ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Sollten sich Kolpingsfamilien Leitlinien für die Nutzung von KI geben?

Fachanwalt Dr. Wittig rät: Ja. Diese sollten schriftlich festgehalten werden und Antworten auf folgende Fragen geben:

  • Wofür setzt die Kolpingsfamilie KI ein und wofür nicht?
  • Welche KI-Tools nutzt sie?
  • Wofür verwendet die Kolpingsfamilie die KI-geschaffenen Inhalte?
  • Werden die KI-geschaffenen Inhalte als solche gekennzeichnet?

In die Leitlinien sollten die Aspekte Urheberrecht und Datenschutz einfließen. „Solche schriftlich fixierten Leitlinien sichern Vereine auch rechtlich ab“, sagt Dr. Daniel Wittig.

(zusammengestellt von Mario Polzer, Stand: Ende August 2025)

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